§ 198. (weggefallen)
§ 199.
(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob
das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen
ist.
(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen.
Mit ihr werden die Akten denn Gericht vorgelegt.
§ 200.
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last
gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der
Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen
(Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die
Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der
Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim
Strafrichter erhoben wird.
§ 201.
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem
Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu
bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner
Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens
vorbringen wolle.
(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung
ist unanfechtbar.
§ 202.
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann
es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der
Beschluß ist nicht anfechtbar.
§ 203.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den
Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat
hinreichend verdächtig erscheint.
§ 204.
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus
dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen
beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
§ 205.
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des
Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis
entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig
einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
§ 206.
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der
Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
§ 206a.
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis
heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren
durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. § 206b. Wird ein
Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert
und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand,
die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht
mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das
Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar.
§ 207.
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das
Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor
dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die
Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von
ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat
beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen
werden,
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird
oder
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren
Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind,
beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder
einbezogen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft
eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung
des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder
Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
§ 208. (weggefallen)
§ 209.
(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit
eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so
eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit
eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet,
so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur
Entscheidung vor.
§ 209a.
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c
des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den
allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des
Jugendgerichtsgesetzes oder
b) als Jugendschutzsachen (§26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) vor die Jugendgerichte gehören,
gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten
gleicher Ordnung Gerichten höherer Ordnung gleich.
§ 210.
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von
dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die
Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht
der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich
bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts,
das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben
Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In
Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden
hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor
einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
§ 211.
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren
Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel wieder aufgenommen werden.
§ 212.
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht kann die
Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Aburteilung im
beschleunigten Verfahren stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die
sofortige Aburteilung möglich ist.
§ 212a.
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung
sofort durchgeführt oder mit kürzester Frist anberaumt, ohne daß es einer
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
(2) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. Wird eine
Anklageschrift nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der
Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das
Sitzungsprotokoll aufgenommen.
(3) Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur, wenn er sich nicht
freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt
wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die
Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
§ 212b.
(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht lehnt die Aburteilung im
beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem
Verfahren nicht eignet. Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem
Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren
nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren kann auch in der
Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. Der
Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so bedarf es
der Einreichung einer neuen Anklageschrift.
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