§ 198.  (weggefallen)



§ 199.

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber,  ob
das  Hauptverfahren  zu  eröffnen  oder das Verfahren vorläufig einzustellen
ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren  zu  eröffnen.
Mit ihr werden die Akten denn Gericht vorgelegt.



§ 200.

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die  ihm  zur  Last
gelegt  wird,  Zeit  und  Ort  ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der
Straftat   und   die   anzuwendenden   Strafvorschriften    zu    bezeichnen
(Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die
Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben.

(2)  In  der  Anklageschrift  wird  auch  das   wesentliche   Ergebnis   der
Ermittlungen  dargestellt.  Davon  kann  abgesehen werden, wenn Anklage beim
Strafrichter erhoben wird.



§ 201.

(1)  Der   Vorsitzende   des   Gerichts   teilt   die   Anklageschrift   dem
Angeschuldigten  mit  und  fordert  ihn  zugleich  auf,  innerhalb  einer zu
bestimmenden   Frist   zu   erklären,   ob   er   die   Vornahme   einzelner
Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
beantragen  oder  Einwendungen  gegen  die  Eröffnung  des   Hauptverfahrens
vorbringen wolle.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht.  Die  Entscheidung
ist unanfechtbar.



§ 202.

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens  entscheidet,  kann
es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der
Beschluß ist nicht anfechtbar.



§ 203.

Das Gericht beschließt die Eröffnung  des  Hauptverfahrens,  wenn  nach  den
Ergebnissen  des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat
hinreichend verdächtig erscheint.



§ 204.

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus
dem  Beschluß  hervorgehen,  ob  er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen
beruht.

(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.



§ 205.

Steht  der  Hauptverhandlung  für   längere   Zeit   die   Abwesenheit   des
Angeschuldigten  oder  ein  anderes  in  seiner  Person  liegendes Hindernis
entgegen, so  kann  das  Gericht  das  Verfahren  durch  Beschluß  vorläufig
einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.



§ 206.

Das   Gericht   ist   bei   der   Beschlußfassung   an   die   Anträge   der
Staatsanwaltschaft nicht gebunden.



§ 206a.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens  ein  Verfahrenshindernis
heraus,  so  kann  das  Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren
durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. § 206b. Wird  ein
Strafgesetz,  das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert
und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat  zum  Gegenstand,
die  nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht
mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung  das
Verfahren  durch  Beschluß  ein.  Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar.



§ 207.

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet  wird,  läßt  das
Gericht  die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor
dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar,  mit  welchen  Änderungen  es  die
Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn

    1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben  ist  und  wegen  einzelner  von
    ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,

    2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile  einer  Tat
    beschränkt  wird  oder  solche  Teile in das Verfahren wieder einbezogen
    werden,

    3. die Tat rechtlich abweichend von der  Anklageschrift  gewürdigt  wird
    oder

    4.  die   Verfolgung   nach   §   154a   auf   einzelne   von   mehreren
    Gesetzesverletzungen,  die durch dieselbe Straftat begangen worden sind,
    beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder
    einbezogen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht  die  Staatsanwaltschaft
eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung
des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die  Anordnung  oder
Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.



§ 208.  (weggefallen)



§ 209.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit
eines  Gerichts  niedrigerer  Ordnung  in  seinem  Bezirk  für begründet, so
eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit
eines  Gerichts  höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet,
so legt es die Akten durch Vermittlung  der  Staatsanwaltschaft  diesem  zur
Entscheidung vor.



§ 209a.

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

    1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c
    des   Gerichtsverfassungsgesetzes   für   ihren   Bezirk  gegenüber  den
    allgemeinen  Strafkammern  und  untereinander  in  der  in  §  74e   des
    Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und

    2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen

        a) nach  §  33  Abs.  1,  §  103  Abs.  2  Satz  1  und  §  107  des
        Jugendgerichtsgesetzes oder

        b) als Jugendschutzsachen (§26 Abs. 1 Satz  1,  §  74b  Satz  1  des
        Gerichtsverfassungsgesetzes)   vor   die   Jugendgerichte   gehören,
        gegenüber  den  für  allgemeine  Strafsachen  zuständigen  Gerichten
        gleicher Ordnung Gerichten höherer Ordnung gleich.



§ 210.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von
dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2)  Gegen  den  Beschluß,  durch  den  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
abgelehnt   oder  abweichend  von  dem  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  die
Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden  ist,  steht
der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt,  so  kann  es  zugleich
bestimmen,  daß  die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts,
das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder  vor  einem  zu  demselben
Land  gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In
Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im  ersten  Rechtszug  entschieden
hat,  kann  der  Bundesgerichtshof  bestimmen,  daß die Hauptverhandlung vor
einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.



§ 211.

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen  nicht  mehr  anfechtbaren
Beschluß  abgelehnt,  so  kann  die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel wieder aufgenommen werden.



§ 212.

Im  Verfahren  vor  dem  Strafrichter  und  dem  Schöffengericht  kann   die
Staatsanwaltschaft  schriftlich  oder mündlich den Antrag auf Aburteilung im
beschleunigten Verfahren stellen,  wenn  der  Sachverhalt  einfach  und  die
sofortige Aburteilung möglich ist.



§ 212a.

(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird  die  Hauptverhandlung
sofort  durchgeführt  oder  mit kürzester Frist anberaumt, ohne daß es einer
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.

(2)  Der  Einreichung  einer  Anklageschrift  bedarf  es  nicht.  Wird  eine
Anklageschrift  nicht  eingereicht,  so  wird  die  Anklage  bei  Beginn der
Hauptverhandlung  mündlich  erhoben  und  ihr  wesentlicher  Inhalt  in  das
Sitzungsprotokoll aufgenommen.

(3) Der  Ladung  des  Beschuldigten  bedarf  es  nur,  wenn  er  sich  nicht
freiwillig  zur  Hauptverhandlung  stellt  oder nicht dem Gericht vorgeführt
wird. Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird.  Die
Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.



§ 212b.

(1) Der Strafrichter oder  das  Schöffengericht  lehnt  die  Aburteilung  im
beschleunigten  Verfahren  ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem
Verfahren nicht eignet. Eine höhere Strafe  als  Freiheitsstrafe  von  einem
Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren
nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.

(2)  Die  Aburteilung  im  beschleunigten  Verfahren  kann   auch   in   der
Hauptverhandlung  bis  zur  Verkündung  des  Urteils  abgelehnt  werden. Der
Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so bedarf es
der Einreichung einer neuen Anklageschrift.



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